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AGB Verkauf KFZ Teile
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den
Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverband
Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.

(ZDK)
Stand: 01/2002
I. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es
auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
II. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen
mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer unverbindlichen Lieferfrist den
Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang
der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5%
des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer
darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen,
muß er dem Verkäufer nach Ablauf der
Zehn-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene
Frist zur Lieferung setzen. Hat der
Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der
Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des
vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in
Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich,
so haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet
nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger
Lieferung eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen
Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand
zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern
1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine
und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führen
entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub
von mehr als vier Monaten, kann der Käufer
vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt.
III. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund
eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt
dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen
geringeren Schaden nachweist.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluß
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch
bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen
den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung
bis zum Ausgleich von in Zusammenhang
mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand
im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen
aus den laufenden Geschäftsbeziehungen
eine angemessene Sicherung besteht.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der
Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der
Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er
den Kaufgegenstand wiede an sich, sind Verkäufer
und Käufer sich darüber einig, dass der
Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des
Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme
vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich
nach Rücknahme des Kaufgegenstandes
geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers
ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger,
z. B. der Deutschen Automobil
Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert
ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche
Kosten der Rücknahme und Verwertung des
Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen
ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen
Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der
Käufer niedrigere Kosten nachweist.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf
der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen
noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
V. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr,
wenn der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt. Der Verkauf von gebrauchten
Fahrzeugteilen im Sinne von Satz 1 erfolgt unter
Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
Ist der Käufer eine natürliche Person, die den
Kaufvertrag zu einem Zweck abschließt, der
weder ihrer gewerblichen noch ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann (Verbraucher), verjähren Ansprüche
des Käufers wegen Sachmängeln bei neuen
Fahrzeugteilen in zwei Jahren, bei gebrauchten
Teilen in einem Jahr.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Verjährungsfristen für Ansprüche wegen
Sachmängeln beginnen nach Ablieferung mit dem
Einbau des Kaufgegenstandes durch den
gewerblichen Endabnehmer, sonst mit
Ablieferung durch den Letztverkäufer.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder
der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit
bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt
folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der
Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine schriftliche Bestätigung über den
Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
VI. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen
für einen Schaden aufzukommen, der leicht
fahrlässig verursacht wurde, so haftet der
Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten und ist auf den bei
Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht
bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Soweit der Schaden durch eine vom Käufer
für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung)
gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für
etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers,
z. B. höhere Versicherungsprämien oder
Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch
die Versicherung.
Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des
Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird
nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt
IV abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriegsangehörigen des Verkäufers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
VII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen
des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.

 
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