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AGB Verkauf Gebraucht KFZ
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den
Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes
Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.
(ZDK)
- Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen -
Stand: 07/2003
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten
und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis
zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen
gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung
des näher bezeichneten Kaufgegenstandes
innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich
bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der
Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller
unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung
nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des
Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es
auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen
mit Vertragsabschluss
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen
2 Wochen, nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu
liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt
der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch
auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt
sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des
Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten
Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom
Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz
statt der Leistung verlangen, muß er dem
Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist
gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur
Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt
sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf
höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist
der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer,
während er in Verzug ist, die Lieferung durch
Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend
vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der
Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch
bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder
dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen
die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand
zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern
1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine
und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führen
entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub
von mehr als vier Monaten, kann der Käufer
vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme
kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so
beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der
Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Verkäufer einen höheren oder der
Käufer einen geringeren Schaden nachweist
 
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